Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ARO Fluid und Tooltechnik GmbH – Stand 2025

1. Geltungsbereich

Sämtliche Verkäufe und Lieferungen der ARO Fluid und Tooltechnik GmbH (nachfolgend „die Gesellschaft“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese erkennt der Käufer durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als verbindlich an.

Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, sofern sie von der Gesellschaft ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden – auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt wurden. Bis dahin sind Angebote unverbindlich. Mündliche, telefonische oder elektronische Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Für Preise, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, behält sich die Gesellschaft Preisänderungen vor, sofern sich nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung wesentliche Kostenfaktoren (z. B. Material, Löhne, Energie, Abgaben, Frachtkosten) verändern. Für Folgeaufträge gelten jeweils die aktuellen Preise – auch bei früherer Preisvereinbarung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Wenn kein Festpreis vereinbart wurde, gelten die Preise laut aktueller Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

3.2 Alle Preise verstehen sich ab Werk gemäß INCOTERMS 2000, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs-, Versicherungs-, Export- oder Importkosten, sofern nicht anders vereinbart.

3.3 Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und für die Gesellschaft spesenfrei angenommen.

3.4 Rechnungen sind bei Lieferung sofort fällig. Ein Zahlungsverzug tritt ein, wenn keine fristgerechte Zahlung erfolgt. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn sie der Gesellschaft in der fakturierten Währung gutgeschrieben wurden.

3.5 Bei Zahlungsverzug ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank p. a. zu verlangen. Weitere Schäden durch Verzug bleiben unberührt. Bei mehr als 30 Tagen Verzug bei vereinbarten Teilzahlungen kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten.

3.6 Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.7 Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

3.8 Bei Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Käufers kann die Gesellschaft Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Erfolgt diese nicht fristgerecht, ist ein Rücktritt vom Vertrag – auch teilweise – zulässig.

4. Lieferfristen und -termine

4.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden und der Käufer alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig übermittelt sowie vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung. Bei späteren Änderungen oder Zusatzaufträgen verlängert sich die Frist entsprechend.

4.2 Höhere Gewalt oder andere nicht beeinflussbare Umstände (z. B. Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Verzögerungen, Arbeitskämpfe, Rohstoffmängel) entbinden die Gesellschaft für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht. Dauert die Störung länger als zwei Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Für von Dritten gelieferte Komponenten gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

4.4 Der Käufer kann nur bei schuldhafter Lieferverzögerung und erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt Mitwirkungspflichten, kann die Gesellschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern.

4.6 Ein Fixgeschäft liegt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung vor.

5. Versand

5.1 Die Wahl der Versandart erfolgt durch die Gesellschaft, sofern der Käufer keine Vorgaben macht. Sonderwünsche (z. B. Transportversicherung, spezielle Verpackung) werden auf Kosten des Käufers umgesetzt.

5.2 Der Versand erfolgt stets auf Kosten des Käufers. Bei Versandverzögerungen infolge verspäteter Zahlung oder fehlender Versandinstruktionen trägt der Käufer Lagerkosten ab Bereitstellungsanzeige. Die Lagergebühr beträgt mindestens 0,5 % des Warenwerts pro Monat.

5.3 Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung ist separat zu zahlen.

5.4 Beanstandungen aufgrund von Falschlieferungen sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr geht mit Bereitstellung zur Verladung (ab Werk) auf den Käufer über – auch bei Teillieferungen. Wird eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

6.2 Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Käufer, auch wenn der Versand durch die Gesellschaft organisiert oder bezahlt wird.

6.3 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Bereitstellungsanzeige auf ihn über.

7.Verpackung

Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Verpackung nach Ermessen der Gesellschaft. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

8. Spezifikationen

8.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit der gelieferten Waren sind ausschließlich die schriftlich vereinbarten Spezifikationen.

8.2 Technische Änderungen im Rahmen der Produktentwicklung bleiben vorbehalten, sofern sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigen.

8.3 Angaben in Katalogen, Preislisten oder Werbematerial stellen keine verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.

9. Mängelhaftung / Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1 Der Käufer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Mängel sind spätestens zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

9.2 Der Gesellschaft steht das Recht zur Nachprüfung zu. Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen.

9.3 Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach Wahl der Gesellschaft Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.4 Der Käufer darf Mängel nur selbst beheben, wenn Gefahr im Verzug ist oder die Gesellschaft nicht rechtzeitig tätig wird. In diesen Fällen hat die Gesellschaft die notwendigen Kosten zu tragen.

9.5 Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.

9.6 Für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Einbau, Wartung oder natürliche Abnutzung entstehen, übernimmt die Gesellschaft keine Haftung, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.

9.7 Kosten für Nachbesserung oder Ersatz trägt die Gesellschaft.

9.8 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder wird sie verweigert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen.

9.9 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Lieferung, soweit keine längere gesetzliche Frist gilt.

10. Haftung

Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Beweislast trägt der Käufer. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern gesetzlich zulässig.

11. Produkthaftung / Nuklearschäden

11.1 Veräußert der Käufer die Ware weiter, stellt er die Gesellschaft im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, sofern er den Fehler zu vertreten hat.

11.2 Bei Einsatz der gelieferten Waren in Nuklearanlagen ist der Käufer verpflichtet, die Gesellschaft und deren Zulieferer von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen freizustellen.

11.3 Falls eine Abnahme vereinbart ist, muss diese unverzüglich nach Versandbereitschaft im Werk erfolgen. Unterbleibt sie, gilt die Ware mit Verlassen des Werkes als vertragsgemäß geliefert. Die Kosten der Abnahme trägt der Käufer.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Gesellschaft.

12.2 Eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ist zulässig.

12.3 Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt seine Forderung gegen den Dritten an die Gesellschaft ab.

12.4 Erst mit vollständiger Bezahlung geht das Eigentum auf den Käufer über.

12.5 Der Käufer verpflichtet sich zur sicheren Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Anspruch der Gesellschaft um mehr als 25 %, werden auf Verlangen Sicherheiten freigegeben.

13. Elektronisches Bestellsystem – AROWEBSHOP

13.1 Zugangsdaten für das elektronische Bestellsystem (das „System“) sind vertraulich zu behandeln. Der Käufer haftet für unbefugten Zugriff Dritter.

13.2 Über das System zugängliche Informationen sind vertraulich.

13.3 Personenbezogene Daten werden gemäß geltender Datenschutzvorschriften verarbeitet.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

14.2 Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

14.3 Der Käufer verpflichtet sich, Exportkontrollvorschriften einzuhalten.

14.4 Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Regelungen einzuhalten, die zu Verstößen gegen Export- oder Steuerrecht führen würden.

14.5 Gerichtsstand ist St. Pölten. Die Gesellschaft kann den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

14.6 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.


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